WSG Geschäftsbericht 2025
13 HINTERGRUND UND EINORDNUNG Mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2025 wurde die Anwendung der Rechtsvorschriften zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung um weitere zwei Jahre verschoben, sodass die gesetz lichen Berichtspflichten erst im Jahr 2028 für das Jahr 2027 gelten werden. Diese Regelung muss aktuell noch in nationales Gesetz umgewandelt werden. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen werden, können freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen. Hierbei müssen diese Unternehmen nicht auf die ESRS zugreifen, sondern können dann den durch die EU-Kommission für freiwillig berichtende Unternehmen im Dezember 2024 aufgestellten VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard) verwenden. Die WSG erfüllt nur eine Bedingung (Bilanzsumme >20 Millionen). In keinem Organstatut ist eine Ver- pflichtung zur Bilanzierung entsprechend großer Unternehmen geregelt, daher ist die WSG auch nicht zur Berichterstattung nach den Standards der CSRD verpflichtet. Köln, Klanggarten
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