WSG Geschäftsbericht 2025

1.2 | Berichtsrahmen für die Nachhaltigkeits­ berichterstattung Die jüngste Veränderung zu Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die sogenannte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Im August 2023 wurde die Direktive erlassen und war seitens der Mitgliedsstaaten bis zum Juni 2024 in geltendes Recht umzuwandeln. Durch diese Richtlinie wird die bestehende gesetzliche Pflicht zur nicht-finanziellen Berichterstattung ver- schärft und die Berichterstattungsweise durch zu berücksichtigende Standards vereinheitlicht. Gemäß der CSRD wird der erste Unternehmenskreis über das Berichtsjahr 2024 gesetzlich berichtspflichtig, sofern entsprechende Unternehmen durch die Erfüllung von zwei von drei Kriterien als große Wirtschaftsunternehmen handelsrecht- lich zu charakterisieren sind. Die hierbei handelsrechtlich festgesetzten Größenkriterien sind • die Größe der Belegschaft (>500 Mitarbeitende) • die Bilanzsumme (>20 Millionen Euro) • der Jahresumsatz (>40 Millionen Euro) Liegen Rechtsvorschriften vor, welche einem Unternehmen die Berichterstattung in Anlehnung an große Unternehmen vorschreibt, so ist ebenso eine Berichtspflicht anzunehmen. Essen, Langemarckstraße 12

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