WSG Geschäftsbericht 2025

Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt unter der Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind unverändert folgende Bilanzierungs- und Bewertungs­ methoden angewandt worden: Sachanlagen Das Sachanlagevermögen wird zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet. Die aktivierungspflichtigen Herstellungskosten beinhalten, soweit von Bedeutung, auch angemessene Teile der Materialgemein- kosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Für die Sachanlagenzugänge 2025 werden als Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Fremdkosten angesetzt. Die Ab­ schreibung von Wohnbauten erfolgt mit Abschreibungssätzen, denen eine Nutzungsdauer von 50 bis 70 Jahren zugrunde liegt. Bei umfangreicher Modernisierung von Objekten wird eine 40-jährige Restnutzungsdauer ab Modernisierungsfertigstellung angesetzt. Andere Modernisierungskosten werden mit gleich- bleibenden Abschreibungssätzen abgeschrieben. Aufgrund der steuerlichen Abschreibungen nach § 6b EStG im Jahr 2006 ergibt sich im Geschäftsjahr ein um 32 TEuro vermindertes Abschreibungsvolumen. Garagen werden auf eine Gesamtnutzungsdauer von 33 Jahren mit jährlich 3 % abgeschrieben. Technische Anlagen und Maschinen werden in Anlehnung an die steuerliche AfA-Tabelle mit 5 Prozent bzw. 10 % jährlich linear abgeschrieben. Finanzanlagen Das Finanzanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten bewertet. Vorräte Als unfertige Leistungen werden die mit den Mietern noch nicht abgerechneten umlagefähigen Betriebskosten unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos ausgewiesen. Forderungen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Bei den Forderungen aus Vermie­ tung werden individuelle Risiken durch Einzelwertberichtigungen und das allgemeine Ausfallrisiko durch eine angemessene Pau­ schalwertberichtigung (fünf Prozent) berücksichtigt. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten Der Kassenbestand und das Guthaben bei Kreditinstituten sind mit ihren Nominalbeträgen angesetzt. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Die Geldbeschaffungskosten – Disagio – für aufgenommene langfristige Darlehen werden aktiviert und auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten, bei Zinsbindungsfrist auf die Dauer der Zinsfestschreibung, linear abgeschrieben. In den anderen Rechnungsabgrenzungsposten sind im Wesentlichen im Rahmen von Wärmelieferungsverträgen gewährte Baukostenzuschüsse bilanziert, die über die Lauf- zeit des jeweiligen Vertrages linear abgeschrieben werden. Aktive latente Steuern Aus temporären Differenzen zwischen den handels-und steuerrechtlichen Wertansätzen bei den Sachanlagen und Rückstellungen resultieren aktive latente Steuern. Auf- grund der Inanspruchnahme des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB werden aktive latente Steuern nicht angesetzt. Rückstellungen für Pensionen Die Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwertver- fahren unter Zugrundelegung der „Richttafeln 2018 G“ (Vorjahr: Richttafeln 2018 G) von Prof. Dr. Klaus Heubeck bewertet. Dabei ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) zugrunde gelegt worden. Der Zinssatz beträgt 2,06 % (Vorjahr: 1,90 %). Des Weiteren erfolgte die Ermittlung unter Berücksichtigung einer Rentendynamik von 2,50 % p. a. (Vorjahr: 2,50 % p. a.). Sonstige Rückstellungen Die Rückstellungen werden entsprechend § 249 Abs. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen sind bei der Bewertung berück- sichtigt worden. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passi- viert. Aufwendungsdarlehen, für die nach § 88 II. WoBauG ein Passivierungswahlrecht besteht, sind ausnahmslos passiviert. Rechnungsabgrenzungsposten Es sind finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand (Tilgungszuschüsse) bilanziert, die ratierlich entsprechend des Förderzeitraumes und der Zweckbindung über Umsatz­ erlöse aufgelöst werden. B. ANGABEN ZU DEN BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN 71

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