WSG Geschäftsbericht 2024
ÜBER GESETZLICHE ERFORDERNISSE HINAUS FREIWILLIGE BERICHTERSTATTUNG Die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt in der Immobilienwirtschaft kontinuierlich zu. Neben den bereits genannten Anforderungen im Zusammenhang mit Sanierungs- und Entwicklungsverpflichtungen gibt es verschiedene gesetz- liche Vorgaben zur Berichterstattung für wirtschaftlich tätige Unternehmen. Die jüngste Veränderung zu Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die so genannte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) für Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im August 2023 wurde die Direktive erlassen und ist seitens der Mitgliedsstaaten bis zum Juni 2024 in geltendes Recht umzuwandeln. Durch diese Richtlinie wird die bestehende gesetzliche Pflicht zur nicht-finanziellen Berichterstattung ver- schärft und die Berichterstattungsweise durch zu berücksichtigende Standards vereinheitlicht. Gemäß der CSRD wird der erste Unternehmenskreis über das Berichtsjahr 2024 gesetzlich berichtspflichtig, sofern entsprechende Unternehmen durch die Erfüllung von zwei von drei Kriterien als große Wirtschaftsunternehmen handelsrecht- lich zu charakterisieren sind. Die hierbei handelsrechtlich festgesetzten Größenkriterien sind die Größe der Be- legschaft (>500 Mitarbeitende), die Bilanzsumme (>20 Millionen Euro) und der Jahresumsatz (>40 Millionen Euro). Liegen Rechtsvorschriften vor, welche einem Unternehmen die Berichterstattung in Anlehnung an große Unternehmen vorschreibt, so ist ebenso eine Berichtspflicht anzunehmen. Mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2025 wurde die Anwendung der Rechtsvorschriften zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung um weitere zwei Jahre verschoben, sodass die gesetzlichen Berichtspflichten erst im Jahr 2028 für das Jahr 2027 gelten würden. Diese Regelung muss aktuell noch in nationales Gesetz umgewandelt werden. 10
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