WSG Geschäftsbericht 2023

51 Für die Sachanlagenzugänge 2023 werden als Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten neben den Fremdkosten auch die aktivierungsfähigen Fremdkapitalzinsen wäh- rend der Bauzeit angesetzt. Die Abschreibung von Wohnbauten erfolgt mit Abschrei- bungssätzen, denen eine Nutzungsdauer von 50 bis 70 Jahren zugrunde liegt. Bei umfangreicher Modernisie- rung von Objekten wird eine 40-jährige Restnutzungs- dauer ab Modernisierungsfertigstellung angesetzt. Ande- re Modernisierungskosten werden mit gleichbleibenden Abschreibungssätzen abgeschrieben. Aufgrund der steuerlichen Abschreibungen nach § 6b EStG in 2006 ergibt sich im Geschäftsjahr ein um 32 TEuro vermindertes Abschreibungsvolumen. Garagen werden auf eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich fünf Prozent abgeschrieben. Technische Anlagen und Maschinen werden in Anleh- nung an die steuerliche Afa-Tabelle mit fünf Prozent bzw. zehn Prozent jährlich linear abgeschrieben. Finanzanlagen Das Finanzanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten bewertet. Vorräte Als unfertige Leistungen werden die mit den Mietern noch nicht abgerechneten umlagefähigen Betriebskosten unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos ausgewiesen. Forderungen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Individuelle Risiken werden durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Ausfall­ risiko durch eine angemessene Pauschalwertberichtigung (fünf Prozent) berücksichtigt. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten Der Kassenbestand und das Guthaben bei Kreditinstituten sind mit ihren Nominalbeträgen angesetzt. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Die Geldbeschaffungskosten – Disagio – für aufgenommene langfristige Darlehen werden aktiviert und auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten, bei Zinsbindungsfrist auf die Dauer der Zins- festschreibung, linear abgeschrieben. In den anderen Rechnungsabgrenzungsposten sind im Wesent­ lichen im Rahmen von Wärmelieferungsverträgen gewährte Bau- kostenzuschüsse bilanziert, die über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages linear abgeschrieben werden. Aktive latente Steuern Aus temporären Differenzen zwischen den handels- und steuer- rechtlichen Wertansätzen bei den Sachanlagen und Rückstellun- gen resultieren aktive latente Steuern. Aufgrund der Inanspruch- nahme des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB werden aktive latente Steuern nicht angesetzt. Rückstellungen für Pensionen Die Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwertverfahren unter Zugrundelegung der „Richttafeln 2018 G“ (Vorjahr: „Richttafeln 2018 G“) von Prof. Dr. Klaus Heubeck bewertet. Dabei ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), zugrunde gelegt worden. Der Zinssatz beträgt 1,82 Prozent (Vorjahr: 1,78 Prozent). Des Weiteren erfolgte die Ermittlung unter Berücksichtigung einer Rentendynamik von 2,20 Prozent p.a. (Vorjahr: 1,00 Prozent p.a.). Sonstige Rückstellungen Die Rückstellungen werden entsprechend § 249 Abs. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Zukünftige Preis- und Kos- tensteigerungen sind bei der Bewertung berücksichtigt worden. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert. Aufwendungsdarlehen, für die nach § 88 II. WoBauG ein Passivie- rungswahlrecht besteht, sind ausnahmslos passiviert. Rechnungsabgrenzungsposten Es sind finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand (Tilgungs- zuschüsse) bilanziert, die ratierlich entsprechend des Förder- zeitraumes und der Zweckbindung über Umsatzerlöse aufgelöst werden.

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