WSG Geschäftsbericht 2023
VERPFLICHTEND UND EPISCH? FREIWILLIG UND AUF DEN PUNKT! Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt innerhalb der Immobilienwirtschaft zunehmend an Bedeutung. Neben den beschriebenen Erfordernissen aus Sanierungs- und Entwicklungsverpflich- tungen bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen zur Berichterstattung wirtschaftlicher Unternehmen. Die jüngste Veränderung zu Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die sogenannte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Im August 2023 wurde die Direktive erlassen und ist seitens der Mitgliedsstaaten bis zum Juni 2024 in geltendes Recht umzuwandeln. Durch diese Richtlinie wird die bestehende gesetzliche Pflicht zur nicht-finanziellen Berichterstattung verschärft und die Berichterstattungsweise durch zu berücksichtigende Standards vereinheitlicht. Gemäß der CSRD wird der erste Unternehmens kreis über das Berichtsjahr 2024 gesetzlich berichtspflichtig, sofern entsprechende Unternehmen durch die Erfüllung von zwei von drei Kriterien als große Wirtschaftsunternehmen handelsrechtlich zu charakterisieren sind. Die hierbei handelsrechtlich festgesetzten Größenkriterien sind die Größe der Belegschaft (> 500 Mitarbeiter), die Bilanzsumme (> 20 Millionen Euro) und der Jahresumsatz (> 40 Millionen Euro). Liegen Rechtsvorschriften vor, welche einem Unternehmen die Berichter- stattung in Anlehnung an große Unternehmen vorschreibt, so ist ebenso eine Berichtspflicht anzunehmen. 12
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